Seit dem 1. März 2024 können Eltern von drittstaatsangehörigen Fachkräften einen deutschen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung beantragen. Bislang war der Familiennachzug von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern nur im Härtefall möglich. Die Schwiegereltern der Fachkraft erhalten ebenfalls die Möglichkeit zum Familiennachzug, wenn der/die Ehepartner/in der Fachkraft mit dieser dauerhaft in Deutschland lebt. Die Fachkraft und der/die Ehepartner/in müssen hierfür keine Mindestvoraufenthaltszeit in Deutschland nachweisen. Diese Neuregelung gilt nur für Fachkräfte, die am oder nach dem 1. März 2024 erstmals einen Aufenthaltstitel als Fachkraft bekommen haben. Das nationale Visum zur Einreise ist ein Aufenthaltstitel.
Eine Fachkraft ist in diesem Zusammenhang eine Person, die einen deutschen Aufenthaltstitel gemäß den §§ 18a, 18b, 18c Abs. 3, 18d, 18f, 18g, 19, 19b, 19c Abs. 1 für eine Beschäftigung als leitende/r Angestellte/r, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist/in, als Wissenschaftler/in, als Gastwissenschaftler/in, als Ingenieur/in oder Techniker/in im Forschungsteam eines/r Gastwissenschaftlers/in oder als Lehrkraft, 19c Abs. 2, 19c Abs. 4 S. 1 AufenthG oder § 21 AufenthG besitzt.
Im Rahmen der Beantragung des Visums zum Familiennachzug sind insbesondere die Verwandtschaftsverhältnisse sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Fachkraft nachzuweisen. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehört auch der Nachweis, dass in Deutschland eine ausreichende Krankenversicherung vorhanden sein wird. Letzteres könnte sich je nach Alter und Vorerkrankungen des Elternteils schwierig gestalten, sodass entsprechende Möglichkeiten rechtzeitig vor Erteilung des Visums geprüft werden sollten.
Die Regelung wird zum 31. Dezember 2028 außer Kraft treten. Das Außerkrafttreten hat keine Auswirkung auf bereits erteilte Titel.
Gerne berate ich Sie umfassend zu diesem Thema und unterstütze bei der Beantragung des Aufenthaltstitels zum Familiennachzug.
Erstellt am 01.04.2024